1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind auf alle Vertragsverhältnisse von Jörg Latuske, (Auftragnehmer, kurz AN) und seinem Auftraggeber (kurz AG) anzuwenden, sofern der AN auf deren Geltung hingewiesen hat. Steht der AN mit dem AG in längerer Geschäftsbeziehung oder erteilt der AG Folgeaufträge, so gelten diese AGB auch dann, wenn im Zuge der Auftragserteilung vom AN nicht ausdrücklich auf deren Geltung hingewiesen wurde.
1.2
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen im konkreten Auftrag gehen ihnen vor. AGB oder Formblätter des AG werden in keinem Fall Vertragsbestandteil und zwar unabhängig davon, ob der AN deren Geltung ausdrücklich widersprochen hat oder nicht.
1.3
Die AGB gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den AN an den AG bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer und fachlicher Entscheidungen ist.
2.1
Das Vertragsverhältnis zwischen AN und dem AG kommt wirksam mit beiderseitigem Unterschreiben eines Vertrages, in Ermangelung, mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN oder aber durch ein Verhalten des AG nach einem schriftlichen Vertragsangebots des AN zustande, das keinen vernünftigen Zweifel an der Beauftragung durch den AG lässt.
2.2
Inhalt und Umfang der vom AN zu erbringenden vertraglichen Hauptleistungen werden ausschließlich durch die Leistungsumschreibung im Vertrag, dem Vertragsangebot des AN oder der Auftragsbestätigung durch den AN bestimmt. Die Vorgehensweise erfolgt auf Basis besten Wissens und anerkannter Regeln von Wissenschaft und Praxis.
3.1
Unter "Auftrag" wird jedes Vertragsverhältnis zwischen dem AN und seinem AG verstanden, und zwar unabhängig, ob es sich um Vermittlungs-, Beratungs-, Management- oder Coachingtätigkeiten handelt.
3.2
Unter "Auftrag" ist in der Regel ein Dienstvertrag zu verstehen; der Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht - und wenn, nur gesondert schriftlich vom AN bestätigt – die Erzielung eines bestimmten, konkreten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des beratenden AN sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem AG erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
3.3
"Transaktionen" sind alle Formen von Unternehmensübernahmen und/oder -zusammenschlüssen, aber auch wesentliche Änderungen der inneren und äußeren Unternehmensstruktur, einschließlich des Abschlusses von Kooperationsverträgen und langfristigen Bezugs-, Lizenz-, Vertriebsverträgen, sowie alle Formen der Umwandlung und der Aufbringung und Änderung von Eigen- und Fremdkapitalstruktur.
3.4
Beratungs- und Vertretungsleistungen vom AN werden auch in Form sogenannter Management-Tätigkeit erbracht. Darunter wird die Erbringung von Dienstleistungen unmittelbar in der Leistungsstruktur des Unternehmens verstanden. Ziel der Management-Tätigkeit ist die Änderung, insbesondere die Verbesserung z. B. der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des AG, aber auch bloße Umstrukturierungsmaßnahmen oder Produktentwicklungen, -positionierungen u. ä.
3.5
Als Arbeitsergebnis des AN werden die aufgrund des Auftrags erbrachten Management-, Beratungs- und Vertretungsleistungen des AN und zwar in jeder ihrer Entwicklungsstufen verstanden.
3.6
Der Beratungsbericht ist kein Gutachten, sondern dokumentiert den Inhalt von Ablauf und Ergebnis des Beratungsprozesses.
4.1 Vertragsbeginn
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Abschluss des jeweiligen Auftrags.
4.2 Vertragsende
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Zeitablauf (sofern er von vornherein befristet war), durch die in Punkt 4.3 vorgesehene ordentliche Kündigung oder durch fristlose Auflösung des Vertrags nach Punkt 4.4.
4.3 Ordentliche Kündigung
AG und AN sind berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, jeweils zum Ende eines Kalendermonats - schriftlich - aufzulösen.
4.4 Auflösung aus wichtigem Grund
AG und AN sind ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis vor Zeitablauf oder Erfüllung auch aus wichtigem Grund fristlos durch einseitige schriftliche Erklärung an die andere Vertragspartei zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, dass eine Vertragspartei verschuldet mit einer wesentlichen Verpflichtung in Verzug gerät oder sich beharrlich weigert, sie zu erfüllen; vorausgesetzt, die den Vertrag verletzende Partei wurde vorher schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufgefordert, die Vertragsverletzung zu beenden und/oder den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen. Als wichtiger Grund gilt – auch ohne dass eine Vertragspartei dies verschuldet haben muss - weiter der Konkurs oder die Insolvenz einer Vertragspartei oder die Unerreichbarkeit des mit dem Auftrag verfolgten Zwecks. Als wichtiger Grund gelten auch bewusstes, gewolltes, absichtliches, fahrlässiges und/oder in Kauf genommenes Wissen/Handeln der Unwahrheit, Nichtkorrektheit und Betrug. Das Recht auf vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses kann nur von jener Vertragspartei geltend gemacht werden, die den Auflösungsgrund nicht gesetzt hat.
5.1 Sorgfaltspflichten, Vorleistungen und Informationen
5.1.1
Der AN erbringt die beauftragten Leistungen nach den allgemein anerkannten Berufsgrundsätzen des Bundes Deutscher Unternehmensberater (BDU) und soweit im Rahmen der Management-Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die vom AN im Rahmen seiner Tätigkeit angestellten Bewertungen sind keine Bewertungsgutachten im Sinne der Fachregeln von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Ferner nimmt der AG verbindlich zur Kenntnis, dass der AN in Deutschland weder zur Rechts- noch zur Steuerberatung befugt ist und daher auch keine Leistungen in dieser Richtung erbringt.
5.1.2
Die Arbeitsergebnisse des AN bauen auf den Daten, Kennzahlen, Auskünften sowie der organisatorischen Vorbereitung des AG auf. Der AN ist zu einer Prüfung dieser Angaben sowie einer Untersuchung der gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des AG nicht verpflichtet. Von Dritten bzw. vom AG gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Der AN wird aber offenbare Fehler und Mängel dem AG mitteilen.
5.1.3
Soweit es für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags erforderlich ist, ist der AG zur Mitwirkung und zur Schaffung der organisatorischen Rahmenbedingungen verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die Übergabe aller für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen einschließlich der Arbeitsergebnisse anderer Berater, die in der Vergangenheit oder parallel dazu herangezogen werden. Ferner die Information der betrieblichen Vertretungsorgane und der wesentlichen Kapitalgeber.
5.2 Weitergaberecht
Der AN ist berechtigt, nach vorangehendem Einvernehmen mit dem AG fachkundige Dritte, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Werbe-, PR-, Webagenturen, u.ä hinzuzuziehen. In diesem Fall erfolgt die Beauftragung im Namen und Rechnung des AG, eine Haftung des AN ist laut 5.1.1 ausgeschlossen.
5.2.1 | Im Falle des selbstständigen Einsetzens von Unterauftragnehmern und Mitarbeitern bleibt der AN dem AG unmittelbar verpflichtet.
5.3 Kooperation, Unabhängigkeit und Ausschließlichkeit
5.3.1 | AG und AN werden einander während der Auftragserfüllung über alle wesentlichen Sachverhalte, die für die Auftragserfüllung von Bedeutung sein könnten, in Kenntnis setzen. Der AN wiederum wird die Ausführung des Auftrages in Abstimmung mit dem AG durchführen.
5.3.2 | Der AG wird alle Handhabungen und Entscheidungen, die geeignet sind, die Durchführung des Auftrages zu beeinflussen, nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AN treffen.
5.3.3 | Der AG hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte; das gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung von Erfüllungsgehilfen des AN oder der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung
5.3.4 | Der AG wird ohne Einvernehmen mit AN keine Berater mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben betrauen.
5.4 Verwendungsbeschränkung/Verschwiegenheitspflicht
5.4.1 | Der AN verpflichtet sich, alle vom AG erhaltenen oder durch Auftrag zugänglich gewordenen Unternehmensdaten oder unternehmensbezogenen Tatsachen nur für die Zwecke des Auftrages zu verwenden. Diese Verwendung beinhaltet auch die Weitergabe an Dritte, sofern dies zur Ausführung des Auftrages notwendig ist.
5.4.2 | Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht für die Verwendung dieser Tatsachen zur Erfüllung gesetzlicher Offenlegungsverpflichtungen und insoweit, als die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen gegenüber dem AG erforderlich ist.
5.4.3 | Der AN ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Aufklärung verpflichtet ist.
5.4.4 | Sofern Arbeitsergebnisse oder ihre Teile dem Ziel und Zweck des Vertrages entsprechend oder nach ausdrücklicher Einwilligung des AN an Dritte weitergegeben werden, ist vom AG mit dem Empfänger ein Ausschluss der Haftung des AN zu vereinbaren.
Unabhängig davon werden im Rahmen dieses Vertrages hiermit allfällige Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten des Empfängers jedenfalls ausgeschlossen. Der AG hat den AN gegenüber derartigen Ansprüchen Dritter jederzeit grundsätzlich schad- und klaglos zu stellen.
5.5 Unterlagen
5.5.1 | Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet nach Beendigung des Auftragsverhältnisses Unterlagen des AG an diesen herauszugeben. Der AN ist aber - unbeschadet der Verschwiegenheitspflicht - berechtigt, von diesen Unterlagen, die er seinem AG zurückgibt, Fotokopien anzufertigen und zurückzubehalten.
5.5.2 | Als Urkunden des AG gelten alle Schriftstücke aber auch Daten und Informationen auf anderen Datenträgern, die der AN aus Anlass des Auftrages vom AG oder für ihn erhalten hat.
5.5.3 | Wird vom AG keine Herausgabe begehrt, so wird der AN die Unterlagen, nach Beendigung des Auftrages aufgrund eigener Entscheidung noch aufbewahren oder vernichten.
5.6.
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte des AN verbleiben sämtliche Verwertungsrechte an seinem Arbeitsergebnis. Vervielfältigungen der Arbeitsergebnisse durch den AG sind nur im Rahmen und für die Zwecke des Auftrages zulässig.
6.1
Die Tätigkeit von AN ist hauptsächlich eine beratende Tätigkeit, das bedeutet, das der AN den AG unterstützt und keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg der vom AG in Aussicht genommenen Transaktion zu verantworten hat - es sei denn, der AN hat sich dazu bereit erklärt und dieses schriftlich bestätigt. Rechtsverbindlich sind nur endgültig schriftlich bestätigte Stellungnahmen - nicht jedoch Zwischenberichte, telefonische Auskünfte oder sonstige Einzelauskünfte.
6.2 Gewährleistung
6.2.1 | Der AG hat Anspruch auf Beseitigung der in der Leistung des AN enthaltenen Mängel, innerhalb angemessener Frist. Der AG ist seinerseits verpflichtet, dem AN Gelegenheit zur entsprechenden Verbesserung seiner Leistung zu geben.
6.2.2 | Mängel des Arbeitsergebnisses, für die die Angaben und Auskünfte sowie Unterlagen des AG oder Dritter ursächlich oder mitursächlich waren, sind dem AN nicht zuzurechnen. Eine Gewährleistung für diese Mängel besteht daher nicht.
6.2.3 | Scheitert die Nachbesserung, so kann der AG eine angemessene Minderung des Entgelts begehren. Lediglich die vollständige Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses berechtigt zur Aufhebung des Vertrags.
6.3 Schadenersatz
6.3.1 | Der AN haftet für die durch seine Tätigkeit entstandenen Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der AG trifft für das Vorliegen dieser Verschuldungsgrade die Beweislast. Für hinzu gezogene Dritte haftet der AN darüber hinaus nur, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft.
6.3.2 | Stützt der AG seine Forderung nach Mängelbeseitigung nicht auf Gewährleistung, sondern auf Schadenersatz, oder begehrt er in diesen Fällen den Ersatz von Mangelfolgeschäden, so gelten die in den Punkten 6.2.1 bis
6.2.3 | vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sinngemäß.
6.3.3 | Der Schadenersatzanspruch ist, maximal, mit der Höhe des vereinbarten Zeit-Honorars beschränkt (ausschließlich allfälliger Barauslagen und Spesen und ausschließlich der Umsatzsteuer).
6.3.4 | Schadenersatzansprüche sind auf den positiven Schaden beschränkt; für entgangene Gewinne haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der AN haftet nicht für unvorhersehbare oder untypische Schädigungen, mit denen nicht gerechnet werden konnte, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen.
7.1 Entgeltansprüche
Das Entgelt für die von AN aufgrund des Auftrages zu erbringenden Leistungen wird im schriftlichen Auftrag festgelegt. Es besteht jedenfalls in einem zeitabhängigen Honorar, einem Mindesterfolgshonorar, sowie einem vom Transaktionsvolumen abhängigen (eigentlichen) Erfolgshonorars. Enthält die den Auftrag festlegende Urkunde keine oder keine ausreichenden Regelungen über das Honorar, gelten die in Punkt 7.2 festgelegten Grundsätze der Entgeltberechnungen.
7.2 Grundsätze der Entgeltberechnung
7.2.1 | Dem AN steht für die ab Vertragsabschlusses erbrachten Leistungen ein jeweils monatlich im Nachhinein abzurechnendes Zeithonorar zu.
7.2.2 | Kommt es zu der im Auftrag vorgesehenen oder einem in seinem wirtschaftlichen Gehalt gleichen oder ähnlichen Vorgang, so steht dem AN unabhängig vom Transaktionsvolumen jedenfalls ein Mindesthonorar und ein vom Transaktionsvolumen abhängiges (eigentliches) Erfolgshonorar zu.
7.2.3 | Die durch die Erfüllung des Auftrages dem AN verursachten Barauslagen und Spesen sind in deren tatsächlicher Höhe vom AG zu ersetzen.
7.2.4 |Dem Honorar sowie dem Barauslagenersatz wird die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzugerechnet.
7.3 Transaktionsvolumen / Erfolgsergebnis
7.3.1 | Unter dem Begriff des Transaktionsvolumens wird der wirtschaftliche Wert der Transaktion in seiner Gesamtheit verstanden. Zu seiner Ermittlung werden die durch die Transaktion an den AG, seine Gesellschafter, allfällige Schwester-, Tochter-, oder Enkelgesellschaften oder an verbundene Unternehmen von dritter Seite zu erbringenden (Gegen-) Leistungen zu Verkehrswerten, inklusive der Übernahme von verzinslichen Verbindlichkeiten bewertet. Handelt es sich dabei um eine auf Dauer gerichtete Leistung (wie etwa bei Lizenz-, Nutzungs- oder Mietverträgen) so ist Bemessungsgrundlage das 10-fache vom Leistungsempfänger dafür zu entrichtende Jahresentgelt. Im Fall von Umwandlungen ist Bemessungsgrundlage der Wert, der von der Umwandlung betroffenen und der daran beteiligten physischen oder juristischen Personen; es sei denn, es lässt sich eine an den AG erbrachte geldwerte Leistung direkt ermitteln.
7.3.2 | Im Rahmen von Management-Tätigkeiten steht dem Transaktionsvolumen als Maßzahl für den Erfolg, das Erfolgsergebnis gleich. Darunter ist eine Verbesserung der Vermögensstruktur, insbesondere der Eigenmittelquote, eine Verringerung der fiktiven Schuldentilgungsdauer und/oder eine Verbesserung der GuV, des Cash-Flows oder des Gewinns zu verstehen. Soweit es im Rahmen der Management-Tätigkeiten auch zu Transaktionen kommt, ist für die Berechnung des Erfolgshonorars auch das Transaktionsvolumen heranzuziehen.
7.4 Entstehen und Fälligkeiten
7.4.1 | Der Anspruch auf das Zeithonorar entsteht entsprechend der Dauer der erbrachten Leistungen. Der Anspruch auf Auslagen und Spesenersatz entsteht mit der Verauslagung durch den AN. Der Honoraranspruch ist binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung - ohne jedwede Abzüge - zur Zahlung fällig, wobei das Zeithonorar während der Dauer des Vertrages monatlich, ansonsten spätestens mit Beendigung des Auftrages abgerechnet wird.
7.4.2 | Der Anspruch auf das Erfolgshonorar entsteht mit Abschluss des der Transaktion zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäftes oder der wesentlichen Teile des Geschäftes; die Anspruchsentstehung ist daher unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transaktion. Wenn daher in dieser AGB von einem Zustandekommen der Transaktion die Rede ist, so wird darunter der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (seiner wesentlichen Teile) verstanden. Scheitern dann die Ausführungen der Transaktion aus Gründen, die der AG oder der Begünstigte aus der Transaktion nicht zu vertreten hat, so verbleibt dem AN nur das Mindesterfolgshonorar.
7.4.3 | Im Rahmen von Management-Tätigkeiten entsteht der Anspruch auf das Erfolgshonorar mit Erreichen des im Auftrag umschriebenen Erfolgsergebnisses (Punkt 7.3.2).
7.4.4 | Das Erfolgshonorar ist binnen 3 Monaten nach seinem Entstehen zur Zahlung gegen gesonderte Rechnungslegung fällig.
7.5 Sonderfälle
7.5.1 | Unterbleibt die Ausführung des Auftrages vor Entstehen des Anspruchs auf ein Erfolgshonorar aus Gründen, die im Bereich des AG liegen, so hat der AN Anspruch auf 50 % des Mindesterfolgshonorars.
7.5.2 | Löst der AN den Vertrag aus wichtigem Grund, so gebührt ihm jedenfalls das gesamte Mindesterfolgshonorar und zwar unabhängig davon, ob es bereits zur Transaktion gekommen ist oder nicht.
7.5.3 | Wurde der Auftrag beendet und hatte der AN aber noch keinen Anspruch auf das Erfolgshonorar oder nur einen solchen auf das Mindesthonorar erworben und erfolgt dann innerhalb von 5 Jahren die Transaktion oder ein ihrem wirtschaftlichen Gehalt gleicher oder ähnlicher Vorgang oder trat ein Erfolgsergebnis ein, so hat der AN Anspruch auf das gesamte Erfolgshonorar oder den bis dahin noch nicht verdienten, bzw. bezahlten Teil.
Das gleiche gilt, wenn sich durch derartige Vorgänge das Transaktionsvolumen (Erfolgsergebnis) und damit die Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar ändert; in diesem Fall entsteht dem AN ein Anspruch auf die durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage entstehende Differenz zum bis dahin verdienten Erfolghonorars. Der AG verpflichtet sich den AN von derartigen Vorgängen in Kenntnis zu setzen und die für die Bemessung des Erfolgshonorars notwendigen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
7.5.4 | Aufrechnungsverbot
Der AG ist nicht berechtigt, gegen Entgeltansprüche des AN mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, diese sind entweder gerichtlich festgestellt oder werden vom AN ausdrücklich anerkannt.
8.1 Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1.1 | Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Auftrag, seiner Durchführung und die daraus resultierenden Ansprüche, zwischen dem AN und dem AG ergeben, einschließlich seines Zustandekommens und seiner Gültigkeit, unterliegen der Gerichtsbarkeit des für den AN zuständigen Gerichts.
8.2 Erfüllungsort
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz des AN.
8.3 Salvatorische Klausel
Ist ein Teil dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine andere ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Sinn der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.